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Wissenswertes zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (§14a EnWG)
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Steuerbare Verbrauchseinheiten (steuVE)

Unter steuerbaren Verbrauchseinheiten werden folgende Anlagen und Geräte gezählt:

  • Nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung etwaiger Zusatz- oder Heizvorrichtungen (z.B. Elektroheizstab)
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich Einspeicherung

Betroffen sind Verbrauchseinheiten mit einem maximalen Leistungsbezug von mehr als 4,2 kW (je Verbraucher), die unmittelbar oder mittelbar am Niederspannungsnetz angeschlossen sind (Mittelspannung/Niederspannung oder Niederspannung) und ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden.


Alle Netzbetreiber und alle Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinheit (steuVE) mit einer technischen Inbetriebnahme nach dem 31.03.2023.


Es gibt keine Entbindung für Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinheiten aufgrund eines in der Vergangenheit bezahlten Baukostenzuschusses für in Anspruch genommene Netzanschlusskapazität sowie einer Einbindung der steuVE in einen Erbringungspool (z.B. für Regelenergie). Ausgenommen davon sind Ladepunkte für E-Mobile von Institutionen mit Sonderrechten §35 Abs. 1 / 5a StVO.


Die Anlage wird über ein intelligentes Messsystem und eine Steuereinheit gesteuert. Die Steuereinheit kann entweder über eine elektronische Schnittstelle oder über Relais Signale an die steuerbare Verbrauchseinheit senden.


Ja.


"Dimmen" bedeutet in diesem Fall, dass eine Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs
der steuerbaren Verbrauchseinheit durchgeführt wird.


EMS ist die Abkürzung für Energiemanagementsystem. Mithilfe eines Energiemanagementsystems können Kunden entsprechende Verbrauchseinheiten netzdienstlich zur Verfügung stellen und mit dem Netzbetreiber die notwendigen Informationen austauschen, unabhängig davon, welche Verbraucher angeschlossen sind.


Nein, ein EMS ist nicht unbedingt notwendig. Die Steuerbox kann auch über Relais die steuVE auf vordefinierte feste Leistungswerte steuern. Eine stufenlose Steuerung ist allerdings nur mit einem EMS möglich. Um die Reduktion des netzwirksamen Leistungsbezugs mit einer Erzeugungsanlage oder einem Stromspeicher zu ersetzen ist ebenfalls ein EMS notwendig.


Der Kunde profitiert durch diese Regelung in From einer Netzentgeltreduktion sowie eines
direkten, unverzögerten Netzanschlusses der steuVE.


In den meisten Fällen wird es zu keinen und nur sehr geringen Komforteinbußen für den
Kunden kommen.


Nein, die Regelung gilt nur für:

  • Nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung etwaiger Zusatz- oder Heizvorrichtungen (z. B. Elektroheizstab)
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich Einspeicherung

Der Anschluss einer SteuVE muss über einen eingetragenen Elektroinstallateur (Fachkraft) erfolgen. Dieser muss hierzu in unserem Installateurverzeichnis registriert sein.
Für den Antrag benötigt der Installateur neben den Kontaktdaten des Kunden, dem Anlagenstandort, wenigen technischen Daten zur SteuVE noch einen Lageplan und das zugehörige Datenblatt.
Nach der Anmeldung erhalten Kunde und Installateur eine Benachrichtigung per E-Mail über den Bearbeitungs-Status des Antrags.

Nähere Infos finden Sie hier:


Steuerbare Verbrauchseinheiten: Module zur Entgeltreduzierung

Das Modul 1 ist eine bundeseinheitliche Regelung zur Pauschalbestimmung eines Rabatts für Betreiber einer steuVe. Die Pauschale ermittelt sich aus:

  • Ausgleich der Mehrkosten für iMsys (50,00 €)
  • Steuerbox 30,00 €
  • Netzbetreiberindividueller Arbeitspreis (ct/kWh bei durschn. Verbrauch 3750 kWh/a) und einer „Stabilitätsprämie“ von 0,2

Es wir kein Netzentgelt unter 0,00 € geben. Ein gemeinsamer Zählpunkt für den Haushaltsverbrauch und den Verbrauch der steuVE vermeidet Umbauten am Zählerschrank.

 


Das Modul 2 ist eine bundeseinheitliche und verbindliche prozentuale Reduzierung des Netzentgeltes je kWh des örtlichen Netzbetreibers. Technische Voraussetzung hierfür ist ein separater Zählpunkt für die Messung des Verbrauchs von steuVE, denn die separate Messung ist die Voraussetzung für die bestehenden Umlagebefreiungen für Wärmestrom.


Hat der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung Modul 1 gewählt, steht es ihm frei, sich zusätzlich ab dem 1. April 2025 für ein zeitvariables Netzentgelt entscheiden. Hierbei handelt es sich um Modul 3. Für Modul 3 legt der BK8 (Bundesbeschlusskammer 8) die Rahmenbedingungen fest, der Netzbetreiber hingegen ist für die Ausgestaltung des Moduls verantwortlich. 

In Modul 3 wird der Haushaltsverbrauch mit variablen Netzentgelten in mehreren Zeitfenstern abgerechnet (gemeinsamer Zählpunkt):

  • Hochtarif (über Niedertarif)
  • Niedertarif (unter Standardtarif)
  • Standardtarif

Die verschiedenen Zeitfenster und auch Preisstufen gelten dann für das gesamte Netzgebiet. 


Die Entscheidung für eines der Module obliegt dem Betreiber der steuVE.


Es besteht genereller Zugang zu den Modulen, sobald eine SteuVE verbaut wurde. Für Modul 2 ist ein separater Zählpunkt für die steuVE notwendig.


Um die netzdienliche Steuerung zu gewährleisten sind intelligente Zähler, sogenannte iMSys inkl. einer Steuereinheit, notwendig.


  • Für das Modul 1 genügt ein gemeinsamer Zählpunkt.
  • Voraussetzung für das Modul 2 ist ein seperater Zählpunkt für den Verbrauch der steuVE.
  • Modul 3 ist eine Erweiterung des Modul 1 und benötigt nur einen Zählpunkt.

Hier greift die Verpflichtung der Stromlieferanten, die reduzierten Netzentgelte an den Endkunden bzw. Anlagenbetreiber weiterzugeben, da Netzentgelte generell durchlaufende Posten sind. Im Netzbereich SLP (ohne Einspeisung) stellen wir im „Normalfall“ an den Endkunden keine Rechnung, da wir Netznutzungsrechnungen an den jeweiligen Lieferanten ausstellen und mit dem Lieferanten ein Vertragsverhältnis haben. Ebenfalls meldet der Lieferant uns per Marktkommunikation, welches Modul an der entsprechenden steuVE abgerechnet werden soll. 

Der Stromlieferant muss nach § 40 EnWG in seiner Abrechnung an den Endkunden die entsprechende Reduzierung aufführen und transparent darstellen. Der Endkunde kann anhand der Lieferantenrechnung sehen, welche Netzentgeltreduzierung gewährt wurde. In der Theorie sollte der Endkunde in Absprache mit seinem Lieferanten wissen, welches Abrechnungsmodul gewählt wurde.


Die Module 1 und 2 sind seit dem 01.01.2024 in Kraft getreten und durch die Lieferanten entsprechenden per Marktkommunikation mitzuteilen. Die Module sind dann wirksam, wenn der Endkunde die Wahl des Moduls seinem Lieferanten mitteilt. Rückwirkende Meldungen (also <01.01.2024) sind Stand heute unzulässig. Modul 3, das sog. Anreizmodul, ist erst ab 2025 vorgesehen.