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Wissenswertes zum Messtellenbetrieb / Zähler
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Allgemein

Ob Haus, Wohnung oder Gewerberäume – jeder Ort, der Strom verbraucht, muss mit einer Messstelle, einem Stromzähler, ausgestattet sein. Nur so lässt sich der Energieverbrauch nachvollziehen und zuordnen. Der Messstellenbetreiber (MSB) ist zuständig für den Einbau, den Betrieb, die Wartung und die Ablesung dieser Stromzähler. Auch der Ausbau oder Tausch von Stromzählern fällt in sein Aufgabengebiet.


Beim grundzuständigen Messstellenbetreiber handelt es sich in der Regel um den Netzbetreiber vor Ort, der für Einbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen verantwortlich ist. Für Intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen kann der Netzbetreiber diese Verantwortung an ein anderes Unternehmen übertragen, für analoge Zähler verbleibt die Grundzuständigkeit bei ihm. In unserem Netzgebiet übernehmen wir, die Pfalzwerke Netz AG, die Verantwortung und damit die Grundzuständigkeit für alle Messstellen, soweit Sie als Anschlussnehmer*in keinen anderen Messstellenbetreiber (MSB) gewählt und beauftragt haben.


Da es sich beim Messstellenbetreiber meistens um den örtlichen Netzbetreiber handelt, kann dieser mit der Stromrechnung ermittelt werden. Falls dieser nicht namentlich angegeben ist, lesen Sie die sechsstellige Codenummer des Messstellenbetreibers auf der Rechnung ab und geben Sie ihn diese im Internet ein, um den Namen angezeigt zu bekommen.


Ja, Sie haben grundsätzliche die Möglichkeit, den Messstellenbetreiber frei zu wählen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Messstellenbetriebsgesetz aus dem Jahr 2016. Sofern Sie jedoch keinen Dritten beauftragt haben, sind wir, die Pfalzwerke Netz AG, als grundzuständiger Messstellenbetreiber (MSB) für Ihre Messstelle, also Ihren Zähler zuständig. Möchten Sie den Messstellenbetreiber wechseln, finden Sie hier alle Verträge für Anschlussnutzer*innen und Anlagenbetreiber*innen auf einen Blick.


Ist eine moderne/intelligente Messeinrichtung (mME und iMSys) im Einsatz, hat der Stromlieferant ein Wahlrecht:

  1. Falls der Lieferant keinen Messstellenvertrag mit uns abgeschlossen hat, kommt automatisch zwischen Ihnen als Anschlussnutzer*in und uns als grundzuständigem Messstellenbetreiber ein Messstellenvertrag zustande. Die Kosten für den Messstellenbetrieb rechnen wir künftig einmal jährlich direkt mit Ihnen ab.
  2. Schließt Ihr Lieferant einen Messstellenvertrag mit uns ab, übernimmt Ihr Versorger weiterhin die Abrechnung des Messstellenbetriebes im Rahmen des kombinierten Stromlieferungsvertrages.

Nein, es ist ausschließlich der Rechnungsbetrag zu zahlen, den wir Ihnen mit der jährlichen Abrechnung zuschicken.


Die Kosten für den Betrieb Ihres Zählers, dem sogenannten Messstellenbetrieb, sind unabhängig von Ihrem Stromverbrauch und damit auch von Ihrem Ablesetermin. Sie werden kalenderjährlich abgerechnet.


Wir bringen den Strom zu Ihnen nach Hause. Egal von welchem Anbieter Sie Ihren Strom beziehen, er fließt durch unsere Leitungen. Aus diesem Grund sind wir als Netzbetreiber gesetzlich dazu verpflichtet, Ihren Zählerstand zu ermitteln und an Ihren gewählten Stromanbieter weiterzuleiten.


Das lässt sich pauschal leider nicht beantworten. Mit dem Einbau der neuen Technik ändern sich aber auf jeden Fall die Entgelte für den Messstellenbetrieb, also den Betrieb Ihres Zählers. Diese Entgelte und Entgeltobergrenzen werden vom Gesetzgeber festgelegt und sind vom Jahresverbrauch abhängig. Die aktuellen Kosten für unsere Messeinrichtungen veröffentlichen wir im Zuge der Netzentgelte. Diese finden Sie im aktuellen Preisblatt.


Die aktuellen Kosten für unsere Messeinrichtungen veröffentlichen wir im Zuge der Netzentgelte. Diese finden Sie im aktuellen Preisblatt.


Möchten Sie wissen, ob Sie eine Rechnung vom Messstellenbetreiber erhalten, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  1. Prüfen Sie Ihren bestehenden Stromlieferungsvertrag, da wir keine Einsicht in Ihre Vertragsunterlagen haben.
  2. Bei einer Übernahme des Zählers bzw. einem Wechsel des Stromlieferanten werden Sie schriftlich informiert, falls ein Messstellenvertrag zustande kommt.

Einbau und Austausch moderner Messeinrichtung

Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende erlassen. Dadurch sollen das Verbrauchsverhalten sowie die Auslastung der Stromnetze optimiert werden. Aus diesem Gesetz resultiert das neue Messstellenbetriebsgesetz, in dem unter anderem der Austausch alter Stromzähler gegen moderne Messeinrichtungen oder intelligenter Messsysteme geregelt ist.


Ein intelligentes Messsystem – auch Smart Meter genannt – besteht aus zwei Elementen: einem digitalen Stromzähler und einem Kommunikationsmodul, das die Datenübertragung ermöglicht. Das intelligente Messsystem ermittelt den Stromverbrauch, speichert und verarbeitet die Daten. Der digitale Stromzähler ersetzt den alten analogen Stromzähler (Ferraris-Zähler). Er wird auch als moderne Messeinrichtung bezeichnet und kann mit einem Kommunikationsmodul verbunden werden. Erst durch dieses Kommunikationsmodul – auch Smart-Meter-Gateway genannt – wird eine moderne Messeinrichtung zu einem intelligenten Messsystem. Dieses ermöglicht die Datenübertragung in beide Richtungen: Es kann also sowohl Signale senden als auch empfangen. Sollen in Zukunft auf Wunsch elektrische Geräte in einem Smart Home automatisch an- oder ausgeschaltet werden, kann diese Aufgabe von einer zusätzlich einbauten Steuerbox übernommen werden. Das kann für Sie etwa sinnvoll sein, wenn Strom zu manchen Tageszeiten günstiger angeboten wird als zu anderen. Bei diesen sogenannten "dynamischen Tarifen" muss die Hardware besondere Voraussetzungen erfüllen. 


Der Gesetzgeber schreibt für Messstellenbetreiber bei drei Gruppen den Einbau von intelligenten Messsystemen (Smart Metern) zwingend vor:

  1. Haushalte mit einem hohen Stromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr: Ausschlaggebend ist dabei der Durchschnitt der letzten drei Jahresverbrauchswerte. Solange noch keine drei Jahreswerte vorliegen, erfolgt eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe entsprechend der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Dies gilt für Neuanlagen. Bei niedrigeren Stromverbrauchswerten bleibt ein intelligentes Messsystem aus Sicht des Messstellenbetreibers bis zum 31.12.2024 optional. Dies bedeutet, dass er bis dahin frei entscheiden kann, ob er ein solches einbaut oder nicht. Ab dem 01.01.2025 ist ein kundengetriebener Wechsel Pflicht, unabhängig vom optionalen Fall. 
     
  2. Haushalte mit Strom erzeugenden Anlagen (zum Beispiel Photovoltaikanlagen) mit einer Nennleistung von mehr als 7 Kilowatt peak (kWp): 
    Bei Neuanlagen mit einer Nennleistung von über 1 bis einschließlich 7 kWp hat der Messstellenbetreiber bis zum 31.12.2024 die Wahl, ob er einbaut oder nicht. Ab dem 01.01.2025 ist ein kundengetriebener Wechsel Pflicht, unabhängig vom optionalen Fall.
     
  3. Haushalte mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, etwa einer Wärmepumpe:
    Ab dem 01.01.2024 müssen alle Anschlussnutzer mit einer der oben genannten Anlagen ab 4,2kW eine Vereinbarung zur Steuerung mit dem Verteilnetzbetreiber abschließen. Es besteht hierbei kein Wahlrecht. Für Nachtspeicherheizungen gilt dies nicht. Für sie gilt nach dem neuen Konsultationsverfahren der §14a EnWG.

Der sogenannte „Smart-Meter-Rollout“ steht für den Einbau-Fahrplan der intelligenten Messsysteme: Ab 2023 dürfen Messstellenbetreiber auch im Rahmen des agilen Rollouts mit dem Rollout beginnen. Ebenfalls können auch alle Anlagen mit einer Vereinbarung nach §14a ab 01.01.2024 mit einem iMSys ausgestattet werden. Der agile Rollout endet zum 31.12.2024 und der verpflichtende Rollout beginnt ab dem 01.01.2025.


Langfristig ist dies das Ziel. Um dorthin zu gelangen, werden nun sukzessive alle bisher eingebauten Zähler mit einem Jahresverbrauch von bis zu 6.000 kWh gegen moderne Messeinrichtungen ausgetauscht. Vorrangig werden dabei die Zähler getauscht, bei denen die Eichgültigkeit abläuft.


Ja, der Zählertausch ist kostenlos, wenn er durch uns veranlasst wird.


Nein, die Einbaupflicht ist gesetzlich vorgegeben. Ein Widerspruch ist daher nicht möglich. Dies gilt auch für bereits eingebaute elektronische Zähler, da diese den technischen Anforderungen nicht entsprechen: Das Messsystem muss die Verbrauchswerte der letzten 24 Monate dokumentieren können.


 Nein, der neue Zähler bleibt eingebaut, auch wenn sich Ihr Stromverbrauch reduziert.


Wie bisher wird Ihr Stromverbrauch weiterhin direkt am Zähler angezeigt. Allerdings sind die Werte gespeichert und können für die letzten 24 Monate abgerufen werden – je nach Wunsch tages-, wochen-, monats- oder jahresbezogen. Auf diese Weise können Sie Ihr Verbrauchsverhalten analysieren und bei Bedarf optimieren.


Die Bundesregierung hat ein Gesetz zu Digitalisierung der Energiewende erlassen. Dadurch sollen das Verbrauchsverhalten sowie die Auslastung der Stromnetze optimiert werden. Aus diesem Gesetz resultiert das neue Messstellenbetriebsgesetz, in dem unter anderem der Austausch alter Stromzähler gegen moderne Messeinrichtungen oder intelligenter Messsysteme geregelt ist.


Die bisher eingebauten elektronischen EDL21-Zähler dokumentieren maximal die Verbrauchswerte der letzten 12 Monate und entsprechen nicht der gesetzlichen Vorgabe zur Digitalisierung der Energiewende. Die gesetzliche Anforderung ist, dass die Verbrauchswerte der letzten 24 Monate aufgezeichnet werden. Daher werden auch die EDL21-Zähler ausgetauscht.


Sind in der Anlage mehrere Zähler vorhanden, tauschen wir alle Zähler mit den gleichen technischen Voraussetzungen gleichzeitig aus. Ausschlaggebend sind beispielsweise Eintarifzähler, Baujahr, Bauart etc. Bei allen weiteren Zählern erfolgt der Austausch zu einem späteren Zeitpunkt.


Der Austausch Ihres Zählers unterliegt Ihrem Messstellenbetreiber. Sind wir, die Pfalzwerke Netz AG, als grundzuständiger Messstellenbetreiber für Ihren Zählpunkt zuständig, beauftragen wir ausgebildete Monteur*innen mit der Installation. Die Mitarbeiter*innen weisen sich durch einen Dienstausweis aus.


Der Zählertausch dauert in der Regel rund 20 Minuten.


Ja, der Zugang zum Zähler muss durch den/die Nutzer*in oder einen von diesem beauftragten Erwachsenen ermöglicht werden. Doch es gibt auch Ausnahmen: Nämlich dann, wenn der Zähler frei zugänglich ist, zum Beispiel in einem Zählerkasten außerhalb des Hauses.


Beim Ausbau fotografiert der*die Monteur*in den Zählerstand des alten Zählers und hinterlegt diesen als Notiz beim neuen Zähler. Der Zähler selbst wird direkt von dem*der Monteur*in mitgenommen.


Datenverarbeitung bei moderner Messeinrichtung

Nein, es werden bei der modernen Messeinrichtung keine Verbrauchsdaten übertragen, da der Stromzähler nicht mit dem Datennetz des Messstellenbetreibers verbunden ist. Die Daten können ausschließlich direkt am Zähler abgelesen werden.


Nein, die moderne Messeinrichtung übermittelt keine Informationen zum Tages-, Wochen- oder Monatsverbrauch an Ihren Stromlieferanten. Wie bisher wird nur der Zählerstand zum Termin der Jahresablesung an den Lieferanten übermittelt.


Die moderne Messeinrichtung speichert Angaben zum Stromverbrauch, darunter Tages-, Wochen-, Monats- und Jahresverbrauch. Diese Informationen können aber nur durch Eingabe der zählerspezifischen PIN direkt am Gerät abgelesen werden. Weitere Informationen wie Name oder Anschrift werden nicht erfasst.


Der aktuelle Zählerstand lässt sich auch bei der modernen Messeinrichtung ausschließlich am Gerät ablesen. Weitere Werte wie Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresverbrauch können nur nach Eingabe der zählerspezifischen PIN abgelesen werden. Wie bisher wird nur der Zählerstand zum Termin der Jahresablesung an Ihren Stromlieferanten übermittelt.


Ja, dies ist möglich. Wenn Sie dies nicht möchten, empfehlen wir Ihnen, die Werte vor Ihrem Auszug zu löschen. In unserer Kurzanleitung erklären wir Ihnen, wie Sie dafür vorgehen müssen.


Einbau und Ausbau intelligenter Messsysteme

Die Bundesregierung hat ein Gesetz zu Digitalisierung der Energiewende erlassen. Dadurch sollen das Verbrauchsverhalten sowie die Auslastung der Stromnetze optimiert werden. Aus diesem Gesetz resultiert das neue Messstellenbetriebsgesetz, in dem unter anderem der Austausch alter Stromzähler gegen moderne Messeinrichtungen oder intelligente Messsysteme geregelt ist.


Ein intelligentes Messsystem erhalten alle

  1. Letztverbraucher*innen mit einem Jahresstromverbrauch größer 6.000 kWh,
  2. Anlagenbetreiber*innen mit einer installierten Leistung größer 7 kW sowie
  3. Letztverbraucher*innen mit bestehender Vereinbarung und/oder Neuanlagen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes.

Nein, die Einbaupflicht ist gesetzlich vorgegeben. Ein Widerspruch ist daher nicht möglich. Dies gilt auch für bereits eingebaute elektronische Zähler, da diese den technischen Anforderungen nicht entsprechen: Das Messsystem muss die Verbrauchswerte der letzten 24 Monate dokumentieren können.


Ab 2020 behalten wir uns für Letztverbraucher*innen und Anlagenbetreiber*innen unterhalb dieser Schwellen eine optionale Ausstattung mit intelligenten Messsystemen vor, wenn wir in dem Anschlussobjekt schon ein Smart-Meter-Gateway betreiben. In solchen Fällen gelten die in § 31 Abs. 3 MsbG genannten Preise.

Neue Festlegung: ab 01.01.2024 statten wir darüber hinaus auch freiwillig alle Erzeugungsanlagen unter 7kW mit einem iMSys aus. 


Nein, das intelligente Messsystem bleibt eingebaut, auch wenn sich Ihr Stromverbrauch reduziert.


Dank des intelligenten Messsystems erhalten Sie Detailinformationen zu Ihrem individuellen Verbrauchsverhalten. So können Sie historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte sowie die tatsächliche Nutzungszeit ablesen und feststellen, wann Sie die meiste Energie verbrauchen und Ihr Verbrauchverhalten bei Bedarf optimieren. Darüber hinaus bieten Ihnen Intelligente Messsysteme künftig die Möglichkeit, innovative Produkte und Dienstleistungen zu nutzen. Dazu gehören beispielsweise variable Tarife sowie Apps für Ihr Smart Home. Ein weiteres Plus: Es besteht keine Notwendigkeit mehr zur Vor-Ort-Ablesung.


Die bisher eingebauten elektronischen Zähler dokumentieren maximal die Verbrauchswerte der letzten 12 Monate und entsprechen nicht der gesetzlichen Vorgabe zur Digitalisierung der Energiewende. Die gesetzliche Anforderung ist, dass die Verbrauchswerte der letzten 24 Monate aufgezeichnet werden. Daher werden auch die Zähler ausgetauscht.


Der Austausch Ihres Zählers unterliegt Ihrem Messstellenbetreiber. Sind wir, die Pfalzwerke Netz AG, als grundzuständiger Messstellenbetreiber für Ihren Zählpunkt zuständig, beauftragen wir ausgebildete Monteur*innen mit der Installation. Die Mitarbeiter*innen weisen sich durch einen Dienstausweis aus.


Der Zählertausch dauert in der Regel rund 20-30 Minuten.


Ja, der Zugang zum Zähler muss durch die Nutzerin / den Nutzer oder einen von diesem beauftragten Erwachsenen ermöglicht werden. Doch es gibt auch Ausnahmen: Nämlich dann, wenn der Zähler frei zugänglich ist, zum Beispiel in einem Zählerkasten außerhalb des Hauses.


Beim Ausbau fotografiert der oder die Monteur*in den Zählerstand des alten Zählers und hinterlegt diesen als Notiz beim neuen Zähler. Der Zähler selbst wird direkt von dem oder der Monteur*in mitgenommen.


Datenverarbeitung intelligenter Messsysteme

Das intelligente Messsystem erfasst Netz- und Verbrauchswerte und übermittelt sie über die Kommunikationseinheit direkt an den zuständigen Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Stromlieferant. Die Datenübertragung geschieht verschlüsselt über eine gesicherte Datenverbindung. Eine manuelle Ablesung des Zählers vor Ort wird dadurch hinfällig.


Dies ist abhängig vom gewählten Tarif und den genutzten Tarifanwendungsfällen. Die Daten werden je nach dem regelmäßig versendet.


Das intelligente Messsystem speichert folgende Daten:

  • Informationen zum tatsächlichen Energieverbrauch sowie der tatsächlichen Nutzungszeit
  • Energieverbrauchswerte entsprechend dem Zeitraum der Abrechnung
  • monatliche Verbrauchsinformation des Lieferanten für die drei vorherigen Jahre
  • Tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Verbrauchswerte für die letzten 24 Monate

Die historischen Werte am Zähler selbst lassen sich ausschließlich nach Eingabe der persönlichen PIN ablesen. Der aktuelle Zählerstand 1.8.0 oder 2.8.0 ist auch ohne PIN Eingabe direkt am Zähler ablesbar. Die gesicherte automatische Datenübertragung erfolgt nur an Berechtigte. Das sind der Messstellenbetreiber, der Netzbetreiber sowie der Stromlieferant.


Ja, dies ist möglich. Wenn Sie dies nicht möchten, empfehlen wir Ihnen, die Werte vor Ihrem Auszug zu löschen, um Ihre Privatsphäre zu schützen.


Ja, über die HAN-Schnittstelle Ihres intelligenten Messsystems. Für die Nutzung der Schnittstelle benötigen Sie individuelle Zugangsdaten, die Sie jederzeit bei unserem Kundencenter über das Kontaktformular anfordern können.


Der Zähler wird per handelsüblichem LAN-Kabel mit einem Laptop über das Smart Meter Gateway verbunden. Mit Hilfe der kostenlosen Software TRuDI (Transparenz- und Displaysoftware) der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) können Sie Messwerte benutzerdefiniert aufrufen und anzeigen sowie abrechnungsrelevante Daten über Ihren Lieferanten einspielen lassen. Hierzu müssen Sie die Software auf der Website der PTB herunterladen und die LAN-Schnittstelle Ihres Laptops für die Verbindung konfigurieren. Die Anleitung finden Sie im TRuDI-Handbuch, ebenfalls auf der Website der PTB.
Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter 0621 585-2090 oder per Email an kundencenter@pfalzwerke-netz.de.


Abrechnung und Kosten intelligenter Messsysteme

Das Messstellenbetriebsgesetz und die Festlegungen der Bundesnetzagentur verlangen, den Betrieb intelligenter Messsysteme nicht mehr im Netznutzungsvertrag zu regeln, sondern in einem eigenen Messstellenvertrag. Wenn Ihr Stromlieferant einen Messstellenvertrag mit uns abgeschlossen hat und Sie innerhalb einer All-inclusive-Belieferung mit Strom versorgt, ändert sich die Abrechnung für Sie nicht. Schließt Ihr Stromversorger keinen Messstellenvertrag mit uns ab, hat dies zur Folge, dass durch Ihre Energieentnahme ein Messstellenvertrag zwischen Ihnen als Anschlussnutzer*in und uns als grundzuständigem Messstellenbetreiber zustande kommt und wir die Kosten für den Messstellenbetrieb direkt mit Ihnen abrechnen müssen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen in diesem Zusammenhang an Ihren Stromlieferanten.


Das Messstellenbetriebsgesetz sieht Preisobergrenzen vor, zu deren Einhaltung die grundzuständigen Messstellenbetreiber verpflichtet sind. Die Preise für das intelligente Messsystem sind gestaffelt und richten sich nach Ihrem Jahresverbrauch. Die aktuellen Kosten für unsere Messeinrichtungen finden Sie hier.


Technik und Auslesung moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme

Ja, da der bzw. die Monteur*in wird beim Zählertausch die Sicherung für circa 30 Minuten rausnehmen. Befinden sich hochempfindliche Geräte in Ihrem Haushalt, empfehlen wir Ihnen zusätzlich, vorsichtshalber die Stecker zu ziehen.


Nein, wie bisher wird nur der Gesamtverbrauch aller an diesen Zählern angeschlossenen elektrischen Geräte angezeigt.


Nein, die Daten sind abgespeichert und gehen bei einem Stromausfall nicht verloren.


Die moderne Messeinrichtung liest die Daten weder automatisch aus, noch überträgt sie sie an den Messstellenbetreiber. Daher ist die Ablesung vor Ort weiterhin notwendig. Das intelligente Messsystem besteht aus einer modernen Messeinrichtung in Verbindung mit einem Kommunikationsmodul, dem sogenannten Smart-Meter-Gateway. Dieses Modul macht die Messeinrichtung kommunikationsfähig. So kann das intelligente Messsystem Zählerstande automatisch an den zuständigen Messstellenbetreiber übermitteln und die Ablesung vor Ort kann entfallen. Um die Sicherheit Ihrer Daten zu gewährleisten, sieht das Gesetz detaillierte Vorschriften vor. Die Vorschriften wurden unter anderem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erarbeitet. Alle Geräte müssen in einem Verfahren bei dem BSI geprüft und zertifiziert werden. Nur mit der Zertifizierung dürfen diese anschließend verbaut werden.


Nach Zählertausch senden wir Ihnen die PIN per Post zu. Sollten Sie Ihre PIN vergessen haben, wenden Sie sich bitte per Mail an kundencenter@pfalzwerke-netz.de.


Nein, wie bisher können Sie am Zähler ausschließlich den Verbrauch ablesen.


Steuerbare Verbrauchseinheiten (steuVE)

Unter steuerbaren Verbrauchseinheiten werden folgende Anlagen und Geräte gezählt:

  • Nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung etwaiger Zusatz- oder Heizvorrichtungen (z.B. Elektroheizstab)
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich Einspeicherung

Betroffen sind Verbrauchseinheiten mit einem maximalen Leistungsbezug von mehr als 4,2 kW (je Verbraucher), die unmittelbar oder mittelbar am Niederspannungsnetz angeschlossen sind (Mittelspannung/Niederspannung oder Niederspannung) und ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden.


Alle Netzbetreiber und alle Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinheit (steuVE) mit einer technischen Inbetriebnahme nach dem 31.03.2023.


Es gibt keine Entbindung für Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinheiten aufgrund eines in der Vergangenheit bezahlten Baukostenzuschusses für in Anspruch genommene Netzanschlusskapazität sowie einer Einbindung der steuVE in einen Erbringungspool (z.B. für Regelenergie). Ausgenommen davon sind Ladepunkte für E-Mobile von Institutionen mit Sonderrechten §35 Abs. 1 / 5a StVO.


Die Anlage wird über ein intelligentes Messsystem und eine Steuereinheit gesteuert. Die Steuereinheit kann entweder über eine elektronische Schnittstelle oder über Relais Signale an die steuerbare Verbrauchseinheit senden.


Ja.


"Dimmen" bedeutet in diesem Fall, dass eine Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs
der steuerbaren Verbrauchseinheit durchgeführt wird.


EMS ist die Abkürzung für Energiemanagementsystem. Mithilfe eines Energiemanagementsystems können Kunden entsprechende Verbrauchseinheiten netzdienstlich zur Verfügung stellen und mit dem Netzbetreiber die notwendigen Informationen austauschen, unabhängig davon, welche Verbraucher angeschlossen sind.


Nein, ein EMS ist nicht unbedingt notwendig. Die Steuerbox kann auch über Relais die steuVE auf vordefinierte feste Leistungswerte steuern. Eine stufenlose Steuerung ist allerdings nur mit einem EMS möglich. Um die Reduktion des netzwirksamen Leistungsbezugs mit einer Erzeugungsanlage oder einem Stromspeicher zu ersetzen ist ebenfalls ein EMS notwendig.


Der Kunde profitiert durch diese Regelung in From einer Netzentgeltreduktion sowie eines
direkten, unverzögerten Netzanschlusses der steuVE.


In den meisten Fällen wird es zu keinen und nur sehr geringen Komforteinbußen für den
Kunden kommen.


Nein, die Regelung gilt nur für:

  • Nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung etwaiger Zusatz- oder Heizvorrichtungen (z. B. Elektroheizstab)
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich Einspeicherung

Der Anschluss einer SteuVE muss über einen eingetragenen Elektroinstallateur (Fachkraft) erfolgen. Dieser muss hierzu in unserem Installateurverzeichnis registriert sein.
Für den Antrag benötigt der Installateur neben den Kontaktdaten des Kunden, dem Anlagenstandort, wenigen technischen Daten zur SteuVE noch einen Lageplan und das zugehörige Datenblatt.
Nach der Anmeldung erhalten Kunde und Installateur eine Benachrichtigung per E-Mail über den Bearbeitungs-Status des Antrags.

Nähere Infos finden Sie hier:


Steuerbare Verbrauchseinheiten: Module zur Entgeltreduzierung

Das Modul 1 ist eine bundeseinheitliche Regelung zur Pauschalbestimmung eines Rabatts für Betreiber einer steuVe. Die Pauschale ermittelt sich aus:

  • Ausgleich der Mehrkosten für iMsys (50,00 €)
  • Steuerbox 30,00 €
  • Netzbetreiberindividueller Arbeitspreis (ct/kWh bei durschn. Verbrauch 3750 kWh/a) und einer „Stabilitätsprämie“ von 0,2

Es wir kein Netzentgelt unter 0,00 € geben. Ein gemeinsamer Zählpunkt für den Haushaltsverbrauch und den Verbrauch der steuVE vermeidet Umbauten am Zählerschrank.

 


Das Modul 2 ist eine bundeseinheitliche und verbindliche prozentuale Reduzierung des Netzentgeltes je kWh des örtlichen Netzbetreibers. Technische Voraussetzung hierfür ist ein separater Zählpunkt für die Messung des Verbrauchs von steuVE, denn die separate Messung ist die Voraussetzung für die bestehenden Umlagebefreiungen für Wärmestrom.


Hat der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung Modul 1 gewählt, steht es ihm frei, sich zusätzlich ab dem 1. April 2025 für ein zeitvariables Netzentgelt entscheiden. Hierbei handelt es sich um Modul 3. Für Modul 3 legt der BK8 (Bundesbeschlusskammer 8) die Rahmenbedingungen fest, der Netzbetreiber hingegen ist für die Ausgestaltung des Moduls verantwortlich. 

In Modul 3 wird der Haushaltsverbrauch mit variablen Netzentgelten in mehreren Zeitfenstern abgerechnet (gemeinsamer Zählpunkt):

  • Hochtarif (über Niedertarif)
  • Niedertarif (unter Standardtarif)
  • Standardtarif

Die verschiedenen Zeitfenster und auch Preisstufen gelten dann für das gesamte Netzgebiet. 


Die Entscheidung für eines der Module obliegt dem Betreiber der steuVE.


Es besteht genereller Zugang zu den Modulen, sobald eine SteuVE verbaut wurde. Für Modul 2 ist ein separater Zählpunkt für die steuVE notwendig.


Um die netzdienliche Steuerung zu gewährleisten sind intelligente Zähler, sogenannte iMSys inkl. einer Steuereinheit, notwendig.


  • Für das Modul 1 genügt ein gemeinsamer Zählpunkt.
  • Voraussetzung für das Modul 2 ist ein seperater Zählpunkt für den Verbrauch der steuVE.
  • Modul 3 ist eine Erweiterung des Modul 1 und benötigt nur einen Zählpunkt.

Hier greift die Verpflichtung der Stromlieferanten, die reduzierten Netzentgelte an den Endkunden bzw. Anlagenbetreiber weiterzugeben, da Netzentgelte generell durchlaufende Posten sind. Im Netzbereich SLP (ohne Einspeisung) stellen wir im „Normalfall“ an den Endkunden keine Rechnung, da wir Netznutzungsrechnungen an den jeweiligen Lieferanten ausstellen und mit dem Lieferanten ein Vertragsverhältnis haben. Ebenfalls meldet der Lieferant uns per Marktkommunikation, welches Modul an der entsprechenden steuVE abgerechnet werden soll. 

Der Stromlieferant muss nach § 40 EnWG in seiner Abrechnung an den Endkunden die entsprechende Reduzierung aufführen und transparent darstellen. Der Endkunde kann anhand der Lieferantenrechnung sehen, welche Netzentgeltreduzierung gewährt wurde. In der Theorie sollte der Endkunde in Absprache mit seinem Lieferanten wissen, welches Abrechnungsmodul gewählt wurde.


Die Module 1 und 2 sind seit dem 01.01.2024 in Kraft getreten und durch die Lieferanten entsprechenden per Marktkommunikation mitzuteilen. Die Module sind dann wirksam, wenn der Endkunde die Wahl des Moduls seinem Lieferanten mitteilt. Rückwirkende Meldungen (also <01.01.2024) sind Stand heute unzulässig. Modul 3, das sog. Anreizmodul, ist erst ab 2025 vorgesehen.