Um Wettbewerb zu simulieren, gibt es Regulierungswerkzeuge wie die Anreizregulierung. Bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) sind wir dazu verpflichtet, auch Ihre Entgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe.
Netznutzungsentgelte 2026
Veröffentlichung der Netznutzungsentgelte ab 01.01.2026 nach § 20 Abs.1 Satz 2, § 21 Abs. 3 EnWG
Gemäß § 6 ARegV wurde zu Beginn der vierten Regulierungsperiode (2024 bis 2029) eine neue Erlösobergrenze (EOG) für die Pfalzwerke Netz AG (PW Netz AG) festgelegt. Die PW Netz AG hat die Höhe der EOG 2026 gemäß den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (insb. § 4 Abs. 3, 4 ARegV) und entsprechend den BNetzA-Hinweisen zur Anpassung der EOG 2026 ermittelt.
Auf dieser Basis haben wir die Entgelte für die Netznutzung und den grundzuständigen Messstellenbetrieb ab 01.01.2026 neu kalkuliert. Gegenüber den indikativen Netzentgelten erfolgte keine Anpassung.
Die Netzentgelte für 2026 wurden unter Berücksichtigung eines Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten ermittelt. Dieser Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro wurde von der Bundesregierung beschlossen und wird aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert sowie gesetzlich im neuen § 24c EnWG verankert. Die Veränderungen der Netzentgelte im Vergleich zum Jahr 2025 resultieren insbesondere aus diesem Bundeszuschuss.
Die Umlagen gemäß § 26 KWKG, § 19 Abs. 2 StromNEV (atypische und intensive Netznutzung, Mehrkosten aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien) und § 17f EnWG (Offshore-Haftung) sowie die Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer sind nicht in den Netzentgelten enthalten. Die gesetzlichen Umlagen für das Jahr 2026 sind von den Übertragungsnetzbetreibern auf ihrer Internet-Plattform https://www.netztransparenz.de/ veröffentlicht.
Die ab 01.01.2026 geltenden Netzentgelte sind dem untenstehenden Download zu entnehmen.
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Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten 2026
Veröffentlichung der fiktiven Netznutzungsentgelte ab 01.01.2026 nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 3 EnWG i. V. m. § 118 Abs. 5a Satz 2 EnWG
Zur Entlastung der Stromverbraucherinnen und -verbraucher hat die Bundesregierung beschlossen, den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung im Kalenderjahr 2026 einen Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro zu gewähren (§ 24c EnWG).
Der Zuschuss dient der anteiligen Deckung der Übertragungsnetzkosten und ist bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte mindernd zu berücksichtigen. Dadurch werden die Netzentgelte für Letztverbraucher im Jahr 2026 gesenkt. Gemäß § 118 Absätze 5 und 5a EnWG sind Stromlieferanten verpflichtet, die sich aus der Netzentgeltminderung ergebende Kostenentlastung an ihre Kundinnen und Kunden weiterzugeben und über die Wirkung des Zuschusses transparent zu informieren.
Betreiber von Übertragungsnetzen haben zudem einmalig sowohl das mit Zuschuss als auch das ohne Zuschuss berechnete bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt zu veröffentlichen. Die Verteilnetzbetreiber sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, auf ihrer Internetseite für typisierte Abnahmefälle neben dem Netzentgelt, das sich unter Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts ergibt, auch ein fiktives Netzentgelt zu veröffentlichen, wie es sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts ergäbe.
Die sich theoretisch ab 01.01.2026 ohne Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzkosten ergebenden, fiktiven Netzentgelte sind in der nachfolgenden Tabelle für typisierte Abnahmefälle dargestellt. Alle Entgelte gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
| Typisierter Abnahmefall | Entgelt mit Berücksichtigung des ÜNB-Zuschusses | Fiktives Entgelt ohne Berücksichtigung des ÜNB-Zuschusses |
| Haushaltskunde in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh | 297,37 € | 387,67 € |
| Gewerbekunde in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch von 50.000 kWh | 3.226,87 € | 4.516,87 € |
| Industriekunde in der Mittelspannung mit einem Jahresverbrauch von 24 GWh und 6.000 Jahresbenutzungsstunden | 797.560,00 € | 1.182.520,00 € |
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV
Frühere Netzentgelte
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