Um Wettbewerb zu simulieren, gibt es Regulierungswerkzeuge wie die Anreizregulierung. Bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) sind wir dazu verpflichtet, auch Ihre Entgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe.
Indikative Netznutzungsentgelte 2026
Veröffentlichung der voraussichtlichen Netznutzungsentgelte ab 01.01.2026 nach § 20 Abs.1 Satz 2, § 21 Abs. 3 EnWG
Gemäß § 6 ARegV wurde zu Beginn der vierten Regulierungsperiode (2024 bis 2028) eine neue Erlösobergrenze (EOG) für die Pfalzwerke Netz AG (PW Netz AG) festgelegt. Die PW Netz AG hat die Höhe der EOG 2026 gemäß den Vorgaben der ARegV (insb. § 4 Abs. 3, 4 ARegV) und entsprechend den BNetzA-Hinweisen zur Anpassung der EOG 2026 ermittelt.
Auf dieser Basis haben wir die Entgelte für die Netznutzung und den grundzuständigen Messstellenbetrieb ab 01.01.2026 neu kalkuliert. Dabei handelt es sich um eine Indikation auf Basis von aktuellen Erkenntnissen. Bis zum Jahresende 2025 werden die endgültigen, ab 01.01.2026 geltenden Netznutzungsentgelte bekannt gegeben.
Die vorläufigen Netzentgelte wurden unter Berücksichtigung einer Reduktion in den vorgelagerten Netzkosten auf Basis eines Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten kalkuliert. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung steht die Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes noch aus. Die Netznutzungsentgelte für das Jahr 2026 stehen somit unter dem Vorbehalt, dass die gesetzliche Regelung im parlamentarischen Verfahren verabschiedet wird. Falls bis zum Veröffentlichungszeitpunkt der finalen Netzentgelte zum Ende dieses Jahres keine Rechtssicherheit besteht, ist davon auszugehen, dass sich die Netznutzungsentgelte für das Jahr 2026 im Vergleich zu dieser Indikation erhöhen werden.
Die Umlagen gemäß § 26 KWKG, § 19 Abs. 2 StromNEV (Aufschlag für besondere Netznutzung) und § 17f EnWG (Offshore-Haftung) sowie die Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer sind nicht in den indikativen Netzentgelten enthalten. Die für das Jahr 2026 zu erwartenden, gesetzlichen Umlagen werden zur gegebenen Zeit von den Übertragungsnetzbetreibern auf ihrer Internet-Plattform https://www.netztransparenz.de/ veröffentlicht.
Die ab 01.01.2026 nach aktuellem Kenntnisstand voraussichtlich zu erwartenden Netzentgelte sind dem untenstehenden Download zu entnehmen:
Indikative Netzentgelte 2026 als PDF herunterladen
Netznutzungsentgelte 2025
Veröffentlichung der Netznutzungsentgelte ab 01.01.2025 nach § 20 Abs.1, § 21 Abs. 3 EnWG
Gemäß § 6 ARegV wurde zu Beginn der vierten Regulierungsperiode (2024 bis 2028) eine neue Erlösobergrenze (EOG) für die Pfalzwerke Netz AG (PW Netz AG) festgelegt. Die PW Netz AG hat die Höhe der EOG 2025 gemäß den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (insb. § 4 Abs. 3, 4 ARegV) und entsprechend den BNetzA-Hinweisen zur Anpassung der EOG 2025 ermittelt.
Auf dieser Basis haben wir die Entgelte für die Netznutzung und den grundzuständigen Messstellenbetrieb ab 01.01.2025 neu kalkuliert. Gegenüber den indikativen Netzentgelten erfolgte keine Anpassung. Sollten gesetzliche Neuregelungen einen Zuschuss zu den Netzentgelten 2025 der Übertragungsnetzbetreiber vorsehen, so werden die Netzentgelte der Pfalzwerke Netz AG gegebenenfalls ebenfalls aktualisiert.
Die Veränderungen der Netzentgelte im Vergleich zum Jahr 2024 resultieren insbesondere aus dem Anstieg der vorgelagerten Netzkosten der PW Netz AG um insgesamt 20 %, die sich aufgrund der Preisanpassung der vorgelagerten Netzbetreiber ergeben.
Die Umlagen gemäß § 26 KWKG, § 19 Abs. 2 StromNEV (atypische und intensive Netznutzung, Mehrkosten aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien) und § 17f EnWG (Offshore-Haftung) sowie die Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer sind nicht in den Netzentgelten enthalten. Die gesetzlichen Umlagen für das Jahr 2025 sind von den Übertragungsnetzbetreibern auf ihrer Internet-Plattform https://www.netztransparenz.de/ veröffentlicht.
Die ab 01.01.2025 geltenden Netzentgelte sind dem untenstehenden Download zu entnehmen:
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV
Frühere Netzentgelte
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