Preisanpassung Messstellenentgelt Preisanpassung Messstellenentgelt

Entgelte für den Messstellenbetrieb

Die Pfalzwerke Netz AG übernimmt als grundzuständiger Messstellenbetreiber den gesetzeskonformen Betrieb Ihrer Messstelle, sprich Ihres Stromzählers, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Am 25.02.2025 wurden die Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMSys) angepasst. Die neuen Entgelte basieren auf den gesetzlich vorgegebenen Preisobergrenzen laut Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), die von der Bundesnetzagentur festgelegt werden – bundesweit einheitlich.

Das ändert sich für Kundinnen und Kunden

  • Die Preisanpassung gilt ab 01.07.2025.
  • Die Preise richten sich nach der technischen Ausstattung (mME oder iMSys) und dem jeweiligen Verbrauch bzw. der Einspeiseleistung.
  • Kundinnen und Kunden mit PV-Anlagen > 7 kW, Verbräuchen über 6.000 kWh oder einer §14a-Anlagen sind Pflichteinbaufall für ein intelligentes Messsystem und zahlen je nach Leistung und Verbrauch mehr.
  • Die uns entstehenden Kosten erreichen die neuen Preisobergrenzen, die wir in unseren Entgelten vollständig ausschöpfen, um einen wirtschaftlichen Messstellenbetrieb sicherzustellen.

Je nach Verbrauch und Anlagengröße gelten unterschiedliche Preisgruppen. Der nachfolgenden Tabelle können Sie den Anwendungsfall und die zugehörige Preisanpassung entnehmen:

  • mME = moderne Messeinrichtung
  • iMSys = intelligentes Messsystem

Wenn der Zähler sowohl den Stromverbrauch aus dem Netz als auch die Einspeisung der PV-Anlage misst, wird immer die Preisgruppe mit dem höheren Entgelt zugrunde gelegt. 

Nr.
Anwendungsfall
2024
2025
Differenz
1 mME 20 € 25 € + 5 €
2 iMSys (optional), bis 6.000 kWh 20 € 30 € + 10 €
3 iMSys von 6.001 bis 10.000 kWh 20 € 40 € + 20 €
4 iMSys von 10.001 bis 20.000 kWh 50 € 50 € unverändert
5 iMSys von 20.001 bis 50.000 kWh 90 € 110 € + 20 €
6 iMSys von 50.001 bis 100.000 kWh 120 € 140 € + 20 €
7 iMSys mit PV-Anlage > 7 kW bis 15 kW 20 € 50 € + 30 €
8 iMSys mit PV-Anlage > 15 kW bis 25 kW 50 € 110 € + 60 €
9 iMSys mit PV-Anlage 25–100 kW 120 € 140 € + 20 €

Häufige Fragen und Antworten

Zum 1. Januar 2025 wurden die gesetzlichen Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb bundesweit angepasst. Das betrifft moderne Messeinrichtungen und Intelligente Messsysteme, die in Haushalten und bei Einspeiseanlagen verbaut sind. Je nachdem, wie viel Strom Sie verbrauchen oder wie groß Ihre Photovoltaikanlage ist, fallen Sie in eine bestimmte Preisgruppe. Die uns entstehenden Kosten erreichen die neuen Preisobergrenzen, die wir in unseren Entgelten vollständig ausschöpfen, um einen wirtschaftlichen Messstellenbetrieb sicherzustellen.

Der Preis für den Messstellenbetrieb wird durch verschiedene gesetzlich und technisch bedingte Faktoren bestimmt, darunter:

  • die Art der Messstelle (Moderne Messeinrichtung oder intelligentes Messsystem),
  • der Stromverbrauch bzw.
  • der Anwendungsfall (steuerbare Verbrauchseinrichtung, EEG-Anlage).

Für Sie bedeutet das: Die Preise können sich ändern – wenn sich der Nutzungsfall oder die rechtlichen oder technischen Rahmenbedingungen verändern – bleiben dabei aber stets innerhalb der zulässigen Obergrenzen.

Sie haben ein Sonderkündigungsrecht. Beachten Sie hierzu bitte die weiteren Hinweise in diesen FAQ.

Sollten Sie kein Begrüßungsschreiben erhalten haben, bedauern wir das sehr. Unabhängig davon besteht die Verpflichtung zum Messstellenbetrieb durch die Pfalzwerke Netz AG. Diese ergibt sich direkt aus dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Als grundzuständiger Messstellenbetreiber sind wir gesetzlich verpflichtet, den Einbau und Betrieb Ihrer Messeinrichtung zu übernehmen. Der Vertrag über den Messstellenbetrieb kommt automatisch durch das Gesetz zustande (§ 9 MsbG). Ein gesonderter Vertragsabschluss oder Ihre Unterschrift sind nicht erforderlich.

Sollte Ihr Energielieferant die Abrechnung des Messstellenbetriebs nicht übernehmen, erhalten Sie die entsprechenden Kosten direkt von uns in Rechnung gestellt. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene Abrechnung.

Zur Einordnung in eine Preisgruppe ist der durchschnittliche Stromverbrauch der letzten drei Jahre maßgeblich:

  • Liegt dieser im Durchschnitt über einer gesetzlich festgelegten Grenze (z. B. 6.000 kWh), wird die höhere Preisgruppe angewendet.
  • Gibt es noch keine drei Jahreswerte, z. B. bei einem neuen Anschluss, erfolgt die Einstufung vorläufig auf Basis der Verbrauchsprognose des Netzbetreibers.

Der Messstellenbetreiber überprüft diesen Durchschnitt jährlich und passt das Entgelt ggf. automatisch an – nach oben oder unten, je nach tatsächlichem Verbrauch.

Der Messstellenvertrag mit Ihnen endet durch Kündigung, Ablösung durch einen Messstellenvertrag mit Ihrem Stromlieferanten oder durch Anmeldung eines neuen (wettbewerblichen) Messstellenbetreibers.

Wenn Sie den Vertrag kündigen, aber bis zum Wirksamwerden der Kündigung weder Ihr Stromlieferant einen Messstellenvertrag mit uns schließt noch ein neuer Messstellenbetreiber den Betrieb der Messtelle übernimmt und dies uns gegenüber anzeigt, Sie aber über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung hinaus die Messstelle nutzen, kommt erneut ein Messstellenvertrag mit uns als grundzuständigem Messstellenbetreiber zustande.

Die Auswahl eines wMSB erfolgt durch Sie als Kunde. Bitte beachten Sie, dass wir aus rechtlichen Gründen keine Anbieter empfehlen dürfen.

Ja, viele Stromlieferanten bieten sogenannte Bündelverträge an, bei denen die Abrechnung des Messstellenbetriebs über die Stromrechnung erfolgt. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrem aktuellen Lieferanten, ob diese Möglichkeit in Ihrem Vertrag enthalten ist, oder angeboten werden kann.

Alternativ können Sie zu einem anderen Lieferanten wechseln, der diese Abrechnung anbietet. Grundlage für die Abrechnung über Ihren Lieferanten, ist ein Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber. Wir bieten als Messstellenbetreiber allen Lieferanten zu den gleichen Konditionen den Abschluss unseres Messstellenvertrags an.

Nein. Der Einbau moderner Messeinrichtungen oder intelligenter Messsysteme ist gesetzlich vorgeschrieben. Ein Rückbau auf analoge Zähler (z. B. Ferraris-Zähler) ist nicht zulässig.

Die Preisobergrenzen und die Verteilung der Kosten auf Netzbetreiber und Anschlussnutzer bzw. Energielieferanten des Anschlussnutzers sind gesetzlich geregelt. Der auf den Anschlussnutzer entfallende Preis wird je nach vertraglicher Gestaltung entweder dem Anschlussnutzer (in der Regel dem Haushaltskunden) oder dem Energielieferanten in Rechnung gestellt. 

Sie haben weitere Fragen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf:


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