Auswirkung der Neuregelung §2b UStG in Verbindung mit §2 Abs. 1 UStG
- Konzessionsabgabe/Gemeinderabatt stellt einen steuerbaren Umsatz dar, da die Leistung auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages erbracht wird.
- Im laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2024 ist beabsichtigt, die bestehende Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG i. V. m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre zu verlängern. Somit kann das alte Umsatzsteuerrecht noch angewendet werden.
- Im bestehenden Konzessionsvertrag wird die Konzessionsabgabe/Gemeinderabatt als Nettobetrag gesehen.
Welche Auswirkung hat die geplante Verlängerung der Übergangsregelung § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG i. V. m. § 27 Abs. 22a UStG?
- Vor dem Hintergrund der geplanten Verlängerung der Optionsregelung bitten wir Sie um eine kurze Rückmeldung über das untenstehende Formular, ob die künftige Abrechnung der Konzessionsabgabe mit oder ohne Umsatzsteuer erfolgen soll.
- Somit können wir eine mögliche Änderung der Gesetzeslage sowie die von der Gemeinde gewünschte Abrechnung zeitnah umsetzen.
Sie möchten im Folgejahr die Regelbesteuerung wechseln?
Sofern Sie in künftigen Jahren von der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG erstmalig Gebrauch machen oder aber zur Regelbesteuerung wechseln, bitten wir Sie uns dies jeweils bis zum 31.10. des entsprechenden Jahres zu melden. Falls keine Meldung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt, werden wir die Jahresabrechnung analog dem Vorjahr vornehmen. Spätere Meldungen können aus technischen Gründen erst im Folgejahr berücksichtigt werden.