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2024-01-31

Herausforderungen und Chancen nachhaltiger Energieversorgung: §14a EnWG

Der Energiemarkt ist im Wandel. Damit einher kommen neue Anforderungen und Regularien, wie nun die Festlegung der Bundesnetzagentur zu §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Erfahrt hier, was das konkret bedeutet.
Strom Freileitung  | © Pfalzwerke
Herausforderungen und Chancen nachhaltiger Energieversorgung: §14a EnWG
Bildnachweis: © Pfalzwerke
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AUSLESE - DARUM GEHT`S HIER:

  • Die wichtigsten Ziele des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
  • Bedeutung für private Haushalte
  • Vorteile für Verbraucher und Verbraucherinnen
  • Aufgaben der Netzbetreiber

Die wichtigsten Ziele des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes:

1. Im Rahmen der Energiewende müssen die Verteilnetze zeitnah ausgebaut werden. Um Verzögerungen und lokale Überlastungen zu vermeiden, erfordert die Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen zusätzlich die Steuerung durch den Verteilnetzbetreiber. Durch diese gezielte Steuerung kann das Niederspannungsnetz effizient genutzt werden, sodass alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen direkt an das Netz angeschlossen werden können.

2. Eingriffe zur Behebung von möglichen Netzengpässen sollen für Stromverbrauchende keine spürbaren Einschränkungen im Lebens- und Wohnkomfort verursachen. Der Komfort darf trotz zunehmender Nutzung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht durch Stromengpässe beeinträchtigt werden.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen 

  • Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung
  • nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie.

Grundlagen des § 14a EnWG

Klingt kompliziert? In einfachen Worten ermächtigt die Festlegung den Netzbetreiber zur Vermeidung von Überlastungen des Stromnetzes, den Strombezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bestimmter Verbraucher und Verbraucherinnen zu begrenzen. Als Gegenleistung erhalten die Netznutzer und -Nutzerinnen ein reduziertes Netzentgelt. Im Wesentlichen betrifft dies Steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, private Ladestationen, Klimaanlagen und Stromspeicher.

Bedeutung der Festlegung zu § 14a EnWG für private Haushalte

Auch wenn von temporärem „Dimmen“ die Rede ist: Verbraucherinnen und Verbraucher brauchen nicht zu fürchten, dass ihnen der Strom komplett abgestellt wird, selbst im Extremfall: Der Basisbezug von Strom ist sichergestellt. Lediglich die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung wird reduziert. So kommen bei diesen immer mindestens 4,2 Kilowatt an. Am besten kann man sich das Ganze so vorstellen, dass das Elektroauto dann langsamer lädt oder die Wärmepumpe etwas weniger Wärme erzeugt. Ist der Kunde oder die Kundin im Besitz eines Energiemanagementsystems oder lässt sich ein solches installieren, können die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen optimiert genutzt werden. Solche Energiemanagementsysteme kommen z. B. in Anlagen bestehend aus PV-Anlage mit Speicher und Klimaanlage, beziehungsweise Wärmepumpe, oder Ladeeinrichtung zum Einsatz.

Erzeugt in diesem Fall die Erzeugungsanlage ausreichend Energie, ergibt sich unter Umständen keine Einschränkung beim Betrieb einer Wallbox. In diesem Fall sind Sie unabhängig vom Stromnetz. Die Festlegung greift, sobald Sie Strom aus dem Netz beziehen.Um Begrenzung der zulässigen Leistung am Netzanschluss kümmert sich das Energiemanagementsystem und kann entsprechende Prioritäten unter den SteuVEs (Steuerbare Verbrauchseinrichtungen) automatisieren und den eventuellen Komfortverlust reduzieren oder komplett kompensieren. Mit dieser Steuerung sollen Netzüberlastungen verhindert werden, damit die gewohnte Stabilität des örtlichen Stromnetzes sichergestellt ist. Falls Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung vor dem 01.01.2024 errichtet wurde und bereits in Betrieb ist, besteht für Sie zunächst kein Handlungsbedarf aufgrund von Bestandsschutz. Sollte Ihre Bestandsanlage bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG angemeldet sein, erfolgt die Überführung in das neue 14a-Modell bis Ende 2028. Hierzu werden alle Verbrauchenden rechtzeitig informiert. Ihrem Stromliefervertrag können Sie entnehmen, ob Ihre Anlage einen bestehenden 14a-Vertrag hat.

Vorteile für Verbraucher und Verbraucherinnen

Ohne, dass Ihr Komfort spürbar eingeschränkt wird, können Sie zur Stabilisierung des Stromnetzes beitragen. Eine tolle Sache, oder? Eine Mindestleistung steht weiterhin jederzeit zur Verfügung, sodass Wärmepumpen weiter heizen und Elektroautos geladen werden können.

Im Gegenzug zahlen Kundinnen und Kunden weniger Netzentgelte. Dabei stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Auswahl:

 

Modul 1 - Pauschale Reduzierung

Das Modul gilt, wenn Sie nur einen Zählpunkt haben, über den die verbrauchte Energie gemessen wird. Sie können das Modul auch wählen, wenn Sie zwei getrennte Zählpunkte nutzen. Der Verbrauch wird für die Berechnung entsprechend zusammengezählt. Bei der pauschalen Entlastung erhalten Sie eine vom Verbrauch unabhängige Entlastung. Die Höhe variiert dabei abhängig vom Netzbetreiber.

Modul 2 – Prozentuale Reduzierung

Bei der prozentualen Reduzierung zahlen Verbrauchende 60 Prozent weniger Netzentgelt. Die technische Voraussetzung für das Modul 2 ist eine getrennte Messung. Das heißt, Sie benötigen einen zweiten, separaten Zählpunkt für eine Wärmepumpe, Wallbox & Co.

Weitere Informationen rund um die Reduzierung Ihres Netzentgelts finden Sie bei der Bundesnetzagentur.

Zur technischen Umsetzung wenden Sie sich an Ihren Elektroinstallateur. Die bei der Pfalzwerke Netz AG eingetragenen Fachkräfte finden Sie unter: Installateursuche

Die Verantwortung des Netzbetreibers

Der Netzbetreiber darf zukünftig den Anschluss von Wärmepumpen oder privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos nicht mehr aufgrund möglicher Überlastungen im Stromnetz ablehnen. Zum Schutz vor lokalen Überlastungen ist es allen Netzbetreibern allerdings gestattet, diskriminierungsfreie Maßnahmen zu ergreifen, um die maximale Entnahme von Strom von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu begrenzen.

Diese Maßnahmen dienen ebenfalls der Gewährleistung eines sicheren und stabilen Netzbetriebs. Bei der netzorientierten Steuerung der Netze ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, die Netze präzise zu überwachen und zu digitalisieren. Zudem halten die Netzbetreiber an den ambitionierten Zielen des Netzausbaus fest, welcher parallel zum Ausbau der erneuerbaren Energien erfolgt.

Fazit

Bei der Vermeidung von Überlastungen im erneuerbaren Stromsektor spielen flexible Verbrauchseinrichtungen eine entscheidende Rolle. Dabei ermöglicht die Festlegung zu §14a EnWG nicht nur einen schnellen Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und mögliche Kosteneinsparungen bei den Verbrauchenden, sondern trägt zudem zur Stabilisierung des Stromnetzes für eine erfolgreiche Energiewende bei.

Ladeeinrichtung hängt an der Wand
Bildnachweis: © Pfalzwerke

Für Verbraucher und Verbraucherinnen ist das kein Grund zur Sorge: Nur im absoluten Ausnahmefall werden Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gedimmt – eine Mindestleistung steht für diese also immer zur Verfügung.

Der normal genutzte Haushaltsverbrauch ist von der Regelung nicht betroffen.

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