Das Messstellen-betriebsgesetz Das Messstellen-betriebsgesetz

Ob Haus, Wohnung oder Gewerberäume – grundsätzlich muss jeder Ort, der Strom verbraucht, mit einer Messstelle ausgestattet sein. Nur so kann der Energieverbrauch nachvollzogen und zugeordnet werden. Auf diese Weise sorgt Ihr Stromzähler dafür, dass Sie eine korrekte Rechnung erhalten.

Für den Zähler ist Ihr Messstellenbetreiber verantwortlich.

Sofern Sie sich nicht für einen bestimmten Messstellenbetreiber entscheiden, ist Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber für Ihren Zähler zuständig. In unserem Netzgebiet sind wir das, die Pfalzwerke Netz AG. So regeln es §§ 2 Nr. 4, 3 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG).

 

Intelligente Messsysteme für das Stromnetz der Zukunft


Die Energiewende kann nur gelingen, wenn Stromerzeugung und -verbrauch intelligent und flexibel miteinander verknüpft werden. Smarte Stromzähler bilden dabei ein wichtiges Element für die Stromnetze der Zukunft. Daher statten wir Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit modernen oder intelligenten Messsystemen aus, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
 
Was technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, regeln § 30 und § 31 des MsbG.
  • So statten wir Letztverbraucher mit intelligenten Messystemen aus, wenn ihr Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden liegt oder eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht.
  • Bei Anlagenbetreiber*innen schauen wir, ob die installierte Leistung 7 Kilowatt übersteigt.
 
Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Pfalzwerke Netz AG Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreiber*innen mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.
 
Nach aktuellem Stand sind davon betroffen:
  • rund 290.000 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
  • circa 60.000 Zähler zum Umbau auf Intelligente Messsysteme.
 
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen:
  1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Mess-systeme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungs-informationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Das kostet der Messstellenbetrieb


Die aktuellen Kosten für unsere Messeinrichtungen entnehmen sie bitte dem entsprechenden Preisblatt für den intelligenten Messstellenbetrieb. Ein entsprechender Download befindet sich unten auf der Seite.

Die Kosten für Intelligente Messsysteme waren 2016 noch nicht absehbar, sodass wir uns vorsorglich an den gesetzlichen Preisobergrenzen (§ 31 MsbG) orientiert und uns eine spätere Anpassung vorbehalten haben. Dort sind auch die Entgelte für die von uns angebotenen Zusatzleistungen gemäß § 35 Abs.2 MsbG angegeben. Das Preisblatt wird regelmäßig überprüft, aktualisiert und veröffentlicht.

Relevante Downloads

Informationen zum Zählerwechsel

Preise  für den Messstellenbetrieb von mME und iMSys